Allgemeine Geschäftsbedingungen
1) Unsere Leistungen werden ausschließlich aufgrund unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erbracht. Mit der Annahme unserer Maklerdienste, der Rückfrage auf unser Angebot oder der Auswertung der von uns erhaltenen Informationen, werden diese Geschäftsbedingungen ausdrücklich anerkannt, wenn nicht umgehend nach Erhalt des Offertes ausdrücklich mittels Einschreibbriefs reklamiert wird. Unser Angebot ist ausschließlich für den Empfänger bestimmt, eine Weiterleitung an Dritte ist untersagt. Zeichnungs- und vertretungsbefugte Organe juristischer Personen haften zu ungeteilten Handen mit dem von ihnen vertretenen Unternehmen. Eine etwaige frühere Objektkenntnis ist unbeachtlich und hebt die Honorarpflicht nicht auf.
2) Unsere Angebote werden aufgrund der Angaben unserer Auftraggeber mit unternehmerischer Sorgfalt erstellt, doch ist eine Haftung unsererseits ausgeschlossen. Eine direkte Kontaktaufnahme mit von uns angebotenen Firmen bzw. Personen kann nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung erfolgen. Von allen Verhandlungen und ihrem Inhalt sind wir laufend, unaufgefordert und detailliert zu unterrichten und zu Vertragsverhandlungen sowie zum Vertragsabschluss einzuladen. Wir haben zwingend Anspruch auf unverzügliche Ausfolgung bzw. Übermittlung einer Kopie aller Korrespondenz und aller Vertragsunterlagen sowie einer Vermögensaufstellung zum Vertragsstichtag; diese Unterlagen gelten als gemeinschaftliche Unterlagen im Sinne des § 304 Abs. 2 ZPO.
3) Unser Honoraranspruch und dessen Fälligkeit (gegenüber Käufer, Pächter, Beteiliger, Investor, etc.) entstehen bei Zustandekommen der Vermittlung, also bei Willenseinigung zwischen den Parteien zur Gänze und in Einem. Die Willenseinigung gilt bereits als Abschluss im Sinn des Maklergesetzes. Bei Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung entsteht der Honoraranspruch ebenfalls bereits bei Abschluss. Die Vermittlung gilt ausdrücklich auch für jenen Teil als zustande gekommen, für den ein Vorkaufsrecht oder ein Optionsrecht vereinbart wird. Ab Fälligkeit werden Verzugszinsen von 8 % p.a. verrechnet. Der Honoraranspruch bleibt vier Jahre ab dem Zeitpunkt des vom Auftragnehmer vermittelten Erstkontaktes der Parteien aufrecht; kommt in diesem Zeitraum ein Erst- oder Folgeabschluss zustande, ist der Makler zu verständigen und das anteilige Vermittlungshonorar zu entrichten. Gerne beraten und begleiten wir bei den Verhandlungen; die Verdienstlichkeit entsteht allerdings bereits durch das Zusammenbringen der Parteien. Der Unternehmens-/Immobilienmakler ist kraft bestehenden Geschäftsgebrauchs als Doppelmakler tätig.
4) Grundlage für die prozentuale Berechnung des Vermittlungshonorars ist die Vermittlungssumme. Die Vermittlungssumme ist der Kaufpreis, zuzüglich aller Verbindlichkeiten (inkl. Rückstellungen) des Unternehmens, wie sie sich aus der Vermögensaufstellung zum Vertragsstichtag ergeben. Liegt uns eine solche Aufstellung vereinbarungswidrig nicht vor, so können von uns die aktuellsten, uns verfügbaren Zahlen als Berechnungsgrundlage genommen werden. Es ist unerheblich, in welcher Form der Kaufpreis beglichen wird (Bar, Raten, Leibrente, Darlehen, Haftungsübernahme, erfolgsabhängiger Kaufpreis, spätere Zahlung, etc.). Bei der Beteiligung gilt das oben gesagte aliquot der Beteiligungshöhe.
5) Bei Zustandekommen der Vermittlung berechnen wir bei Liegenschaften/Immobilien 3% der Vermittlungssumme; bei der Vermittlung von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen, etc. verrechnen wir ebenfalls 3% der oben definierten Vermittlungssumme. Kommt es im Zuge der Betriebsnachfolge (oder Aktiven-Übernahme) zur Weitergabe bzw. Übertragung bzw. Übernahme bzw. Neuerrichtung von Miet- oder Pachtverträgen, werden hierfür zusätzlich 3 Bruttomonatsentgelte zuzüglich Ust. verrechnet. Kommt es im Zusammenhang mit der Betriebsnachfolge (oder Aktiven-Übernahme) zur Übertragung einer oder mehrerer betrieblich genutzten/genutzter Liegenschaft(en), die nicht bereits im Anlageverzeichnis als Grundvermögen ausgewiesen ist/sind, werden hierfür zusätzlich 3 % zuzüglich USt des für das Liegenschaftsvermögen zu entrichtenden Bruttokaufspreises entrichtet. Der Honoraranspruch entsteht auch, wenn das Vermittlungsobjekt oder Teile davon aus der Konkursmasse erworben, gemietet, gepachtet oder geleast werden.
6) Besondere Provisionsvereinbarungen (§ 15 MaklerG): Die Zahlung des oben vereinbarten Provisionssatzes zuzüglich gesetzlicher USt auf Basis des im Alleinvermittlungsauftrag genannten Kaufpreises/Gesamtmietzinses wird auch für den Fall vereinbart, 1. dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft wider Treu und Glauben nur deshalb nicht zustande kommt, weil der Auftraggeber entgegen dem bisherigen Verhandlungsverlauf einen für das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts erforderlichen Rechtsakt ohne beachtenswerten Grund unterlässt; 2. dass ein anderes als ein zweckgleichwertiges Geschäft zustande kommt, sofern die Vermittlung des Geschäfts in den Tätigkeitsbereich des Maklers fällt; 3. dass das im Maklervertrag bezeichnete Geschäft nicht mit dem Auftraggeber, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der Auftraggeber dieser die ihm vom Makler bekanntgegebene Möglichkeit zum Abschluss mitgeteilt hat oder das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten, sondern mit einer anderen Person zustande kommt, weil der vermittelte Dritte dieser die Geschäftsgelegenheit bekanntgegeben hat (Informationsweitergabe), oder 4. das Geschäft nicht mit dem vermittelten Dritten zustande kommt, weil ein gesetzliches oder vertragliches Vorkaufs-, Wiederkaufs- oder Eintrittsrecht ausgeübt wird (§ 15 Abs 1 Maklergesetz).
Für die Dauer des Alleinvermittlungsauftrages werden zusätzlich folgende Provisionstatbestände vereinbart: Der Auftraggeber hat die oben genannte Provision zu zahlen, falls er den Alleinvermittlungsauftrag vertragswidrig ohne wichtigen Grund vorzeitig auflöst oder das Geschäft während der Dauer des Alleinvermittlungsauftrages vertragswidrig durch die Vermittlung eines anderen vom Auftraggeber beauftragten Maklers oder auf andere Art (zB Selbstverkauf) zustande gekommen ist (§ 15 Abs 2 Maklergesetz).
7) Änderungen dieser Geschäftsbedingungen oder mündliche Abreden sind in jedem Fall erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns rechtsgültig. Sollten Teile der Geschäftsbedingungen ungültig sein, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt von selbst eine andere, die im Sinn in wirtschaftlicher Hinsicht in Bezug auf die ungültige entspricht. Auf den gegenständlichen Vertrag findet österreichisches Recht Anwendung; es wird ausdrücklich die Zuständigkeit des für Wien Innere Stadt sachlich zuständigen Gerichtes vereinbart. Erfüllungsort ist Wien.